Satzung
§ 1 Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen: „DENK - Deutsche Entwicklungsförderung nepalesischer Kinder “.
2) Er hat seinen Sitz in Waldbröl.
§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
1) Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg eingetragen werden.
Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.".
2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§ 3 Vereinszweck
1) Der e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung und Förderung von nepalesischen Kindern,
Jugendlichen und Familien in Not, insbesondere die Förderung von schulischer Bildung und beruflicher
Ausbildung, die Förderung und Verbesserung der medizinischen Betreuung und der Gesundheitsfürsorge, die
Förderung und Unterstützung bei der Reintegration in Familien.
3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle Zuwendung, die zweckgebunden ist an
die Unterstützung von Kinderheimen, insbesondere das „Nepali Dalit Oppressed Welfare Centre“ (Zentrum zur
Unterstützung unterdrückter, kastenloser nepalesischer Kinder), Lamjung bei Pokhara.
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen
notwendigen und vom Vorstand genehmigten Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder
der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen. Es
ist auch zulässig, die Aufwendungen pauschal in Anlehnung an die steuerlichen Höchstsätze zu begleichen.
6) Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters notwendig. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen
Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
2) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt
werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
2) Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
§ 7 Ausschluss
1) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand
mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen
hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate
im Rückstand bleibt.
2) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss
dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung
mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer
Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen
teilzunehmen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des
Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
3) Die Vereinsregeln und die Geschäftsordnung sind zu beachten.
4) Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand zeitnah anzuzeigen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Mitglieder ab dem vollendeten
16. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht.
2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist
mindestens einmal im zweiten Quartal jedes Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn
ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag
an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die
schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.
3) Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung in Form von Rundschreiben. Alternativ kann eine schriftliche
Einladung, die auch an die vonseiten des Mitglieds zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse erfolgen. Die
Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist
beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
2) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit
Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3) Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sowie bei
Beschlüssen nach § 12 Abs. 8 dieser Satzung sind abweichend von (2) 3/4 der in der Mitgliederversammlung
abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen; bei Nichtäußerung
innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe gilt die Zustimmung als gegeben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben
zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen
worden sind.
2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die
die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. Es ist eine Wahl durch
Handaufheben möglich, sofern die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt.
3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.
4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen
werden sollen.
5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht
des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
7) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt
zwei Rechnungsprüfer, die jeweils für 2 Jahre (im Wechsel) von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte
des Vereins sein, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor
der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen
des Vereins.
8) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über
a) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
b) Beteiligung an Gesellschaften
c) Aufnahme von Darlehen
d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
e) Mitgliedsbeiträge
9) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus
der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 13 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und
dem Schriftführer.
2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der
Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als 2 Vorstandsmitglieder verbleiben.
3) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt
oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben
auch nach dem Ablauf ihrer regulären Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
4) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder
ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an
ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu
richten. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.
§ 14 Aufgabenbereich des Vorstandes
1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen
Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne
des § 26 Abs. 2 BGB.
4) Die Mitglieder des Vorstandes haben Gesamtvertretungsbefugnis. Der Verein wird durch mindestens 2 Mitglieder
des Vorstandes vertreten.
5) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung
einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.
§ 15 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den
Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige
Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterschreiben.
§ 16 Disziplinarstrafen
Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder die vorsätzlich gegen die Satzung, die Geschäftsordnung oder gegen
Anordnungen der Organe verstoßen, folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:
1) Verwarnung bzw. Verweis,
2) Ausschluss aus dem Verein gem. § 7 dieser Satzung.
§ 17 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen oder
durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder
einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 18 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke.
§ 19 In-Kraft-Treten
Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 15.05.2011 beschlossenen worden und ist damit in Kraft
getreten.
Waldbröl, den 15.05.2011